Die Ergänzung zum §303 STGB [ manchmal auch Graffiti gesetz genannt] von 2005 schließt vorübergehende und geringfügige GESTALTUNGEN von der Strafverfolgung aus.
[Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.]
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[Ebenso wird bestraft, wer unbefugt das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert.]

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